Satzung des Ortsverbands Kronshagen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 – Name und Organisationsstellung
Der Ortsverband Kronshagen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzform: GRÜNE) führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Kronshagen“. Er ist der Zusammenschluss der Mitglieder der Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Gemeinde Kronshagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) haben.
§ 2 – 0rgane
Organe des Ortsverbands sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Der Vorstand sowie alle Ämter und Kommissionen sollen zu mindestens 50% mit Frauen besetzt werden. Die Liste für die Wahl zur Gemeindevertretung soll grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern besetzt werden; reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten die Regelungen des Frauenstatuts des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Über alle Sitzungen von Organen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, dass von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig beschlossen; die endgültige Beschlussfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung des Organs.
§ 3 – Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsverbands. Sie sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich, die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
- Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen ein; diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladungsschreiben den Poststempel oder Zeitstempel des fünfzehnten Tags vor der Mitgliederversammlung tragen. Die Einladung erfolgt in der Regel elektronisch per E-Mail an die vom Mitglied bekannte E-Mail-Adresse. Wenn keine E-Mail-Adresse bekannt ist oder ein Mitglied einen Antrag auf schriftliche Einladung per Postzustellung stellt, erfolgt die Einladung schriftlich an die vom Mitglied bekannte Postadresse.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange 20 %. der Mitglieder des Ortsverbands anwesend sind. Ist zu Beginn der Versammlung die Beschlussfähigkeit festgestellt worden, ist die Versammlung solange beschlussfähig, bis auf Antrag einer/eines Versammlungsteilnehmer*in die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Wurde die Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung festgestellt, kann der Vorstand binnen vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach Absatz 2 erneut eine Mitgliederversammlung einberufen; diese ist beschlussfähig für die Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Mitgliederversammlung nicht behandelten Tagesordnungspunkte, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- die ständige Auseinandersetzung um die Zielsetzung grüner Programmatik und Politik,
- die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder,
- die Beschlussfassung über die Programme zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Kronshagen,
- die Aufstellung der Kandidat*innen zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Kronshagen,
- die Beschlussfassung über Anträge,
- die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
- Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus:
- 1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Vorstands, dessen finanzieller Teil ist zuvor von zwei Rechnungsprüfer*innen zu prüfen,
- die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts,
- die Entlastung des Vorstands,
- 1. die Wahl des Vorstands, wenn dies nach § 4.2 notwendig ist
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen für jeweils ein Jahr, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen,
- die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung des Ortsverbandes
- ggf. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vertreter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Gemeindevertretung der Gemeinde Kronshagen,
- ggf. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte thematischer Arbeitsgruppen
- Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Sie müssen spätestens am achtzehnten Tag vor der Mitgliedversammlung beim Vorstand eingereicht werden; diese Frist gilt als gewahrt, wenn bei schriftlichen Anträgen der Poststempel der Briefsendung mindestens den neunzehnten Tag vor der Mitgliederversammlung als Tag der Einlieferung ausweist. Anträge können elektronisch eingereicht werden, die Frist bleibt davon unberührt; diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Anträge den Zeitstempel des neunzehnten Tags vor der Mitgliederversammlung tragen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, das sind später eingehende Anträge, die sich nicht auf bereits vorliegende Anträge beziehen, zur Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Ortsverbandes sowie auf Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder können keine Dringlichkeitsanträge sein.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere Leitung wählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert wird. Bei der Aufstellung von Kandidat*innen für die Gemeindevertretung und bei den Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte oder in einem erforderlichen zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang vorgenommen werden.
§ 4 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen maximal zwei als Sprecher*in gewählt werden können. Die geschlechtliche Parität ist auch hier einzuhalten. Die/der Sprecher*in vertreten den Ortsverband in der Öffentlichkeit. Der Vorstand bestimmt im Rahmen seiner Geschäftsverteilung ein Mitglied, das für die Verwaltung der dem Ortsverband zur Verfügung stehenden Finanzmittel verantwortlich ist. Dieses sowie ein weiteres vom Vorstand aus seiner Mitte zu bestimmendes Mitglied vertreten den Ortsverband einzeln oder gemeinsam gesetzlich.
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstands ist möglich.
- Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
- Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt parteiöffentlich; er kann die Öffentlichkeit zulassen.
§ 5 – Urabstimmung
Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Ortsverbands erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene entsprechend.
§ 6 – Auflösung
Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf einer Bestätigung durch eine Urabstimmung.
Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes fällt sein Vermögen der nächsthöheren bestehenden Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung übergeordneter Gliederungen und der Gesetze.
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Beschlossen am 01.Dezember 1993 in Kronshagen.
1. Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20. März 2019 in Kronshagen.